AGB - Bausanierung Güthe

1. Allgemeines

1.1. Die Grundlage unseres Auftragsverhältnisses bilden in nachstehender Reihenfolge:

1.1.1. Unser Angebot (Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung), diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie uns zur Verfügung gestellte und anerkannte oder von uns ausgearbeitete Bau- und Konstruktionspläne.

1.2. Widersprechende bzw. vom Auftraggeber vorgeschlagene Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls sie als ausgeschlossen gelten. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Vorschlägen, Aufstellungen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung, Dritten zugänglich gemacht werden.

Mengen und Maße unseres Angebotes sind Zirka-Werte. Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab dem Angebotsdatum. Werden Arbeiten beauftragt, die im Angebot nicht enthalten sind, werden sie separat verrechnet. Der für die Durchführung der Arbeiten benötigte Baustrom sowie Wasser wird kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

 

2. Preise

Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Arbeiten, welche nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

3. Zahlungsbedingungen

Wir sind berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen vor Beginn und nach Baufortschritt zu legen.

Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur bei wesentlichen Mängeln gestattet.

Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Bei Zahlungsverzug wird der offenstehende Rechnungsbetrag gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verzinst. Bei einem Vertrag, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

4. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

4.1 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

4.2 Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden. Zahlungsfälligkeiten werden nur bei wesentlichen Mängeln erstreckt.

Unsere Haftung und Gewährleistung gilt nur für Leistungen, deren Beauftragung bzw. Anordnungen an die Geschäftsführung oder die von dieser beauftragte Bauleitung rechtswirksam ergangen ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für bauseits gestellte Materialien und für Folgeschäden, die auf die Beschaffenheit und/oder Funktionsfähigkeit dieser bauseits gestellten Materialien zurückzuführen ist.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.

Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen),
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

4.3 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.

Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

6. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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